Kanzlei Chiappa
Am Kümmerling 37a
55294 Bodenheim
Fax 06135 704 157-1
Hund als gefährlich eingestuft? Lassen Sie sich kompetent vertreten!
Im Hinblick auf gefährliche Hunde ist stets zu beachten, welches Landesrecht auf Ihren Fall anzuwenden ist. Die Bundesländer verfügen bezüglich der Landeshundegesetze über eine eigene Gesetzgebungskompetenz, sodass es von Bundesland zu Bundesland diverse Besonderheiten zu beachten gibt. Weitere Informationen zum Thema Landeshundegesetze finden Sie hier.
Vermutet gefährliche Hunde aufgrund sog. Rasselisten
In vielen Bundesländern existiert eine sogenannte Rasseliste, aus welcher hervorgeht, bei welchen Hunderassen eine Gefährlichkeit kraft Gesetzes vermutet wird.
Um einen solchen sog. Listenhund zu halten, müssen diverse Besonderheiten beachtet und gesetzlich normierte Anforderungen erfüllt werden.
- Sie haben sich einen sog. Listenhund zugelegt oder beabsichtigen dies?
- Sie haben Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten?
- Sie möchten einen sog. Negativattest für Ihren Listenhund erhalten?
- Ihr Hund wurde zu Unrecht als Listenhund qualifiziert?
Setzen Sie auf unsere Expertise in diesem Themenbereich.
Einstufung im Einzelfall als gefährlicher Hund (sog. Vorfallshund)
Nach einem Beißvorfall oder einem Wildunfall kann es zur Einstufung Ihres Hundes als gefährlichen Hund im Sinne des jeweiligen Landeshundegesetzes kommen.
Hier ist es von äußerster Wichtigkeit, sofort richtig zu reagieren und sich über seine Rechte zu informieren. Denn jede Äußerung gegenüber der Behörde, die Sie rechtlich ungeprüft abgeben, kann sich in der Folge nachteilig für Sie auswirken, ohne dass dies für Sie voraussehbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie sich noch im Anhörungsverfahren befinden oder bereits ein Bescheid oder eine Verfügung erlassen wurde. Weitere Informationen zu behördlichen Verfügungen finden Sie hier.
Beauftragen Sie uns als auf diesem Gebiet spezialisierte Rechtsanwältinnen bereits im Anhörungsverfahren, um sich über Ihre Rechte zu informieren und diese effektiv durchzusetzen.
Wir vertreten Sie sowohl im behördlichen Anhörungsverfahren, nachfolgend in einem Widerspruchsverfahren sowie vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten.
Bitte beachten Sie:
Oft ist in solchen Fällen äußerste Eile geboten, sodass die parallele Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren häufig unerlässlich ist.
Wir stehen Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Seite und begleiten Sie in jedem Verfahrensstadium.
Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung in Ihrer Angelegenheit.
Bildquelle: Hund Sam von Jacqueline Dragon