Tier im Recht | Landeshundegesetze
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Listenhund, Vorfallshund, gefährlicher Hund, Wesenstest: die Landeshundegesetze

Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Landeshundegesetz. Die Beurteilung Ihres rechtlichen Anliegens hängt daher stets davon ab, in welchem Bundesland Sie leben und in welchem Bundesland der jeweilige Hund gemeldet ist. Die Landeshundegesetze variieren von Bundesland zu Bundesland teilweise erheblich. Die Unterschiede zu kennen, ist von enormer Wichtigkeit und entscheidet darüber, ob Ihre Interessen effektiv durchgesetzt werden können.

Gefährlichkeitseinstufung, Listenhunde, Vorfallshunde und andere Rechtsfragen

Listenhunde (Liste als gefährlich eingestufter Hunderassen)

In einigen Bundsländern enthält das jeweilige Landeshundegesetz eine Vermutung der Gefährlichkeit für bestimmte Hunderassen. In manchen Bundesländern wurde die sog. Rasseliste bereits abgeschafft. In Rheinland-Pfalz gelten beispielsweise nach dem Landeshundegesetz (LHundG) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, aufgrund gesetzlicher Vermutung als gefährliche Hunde.

Es ist daher durchaus möglich, dass Ihr Hund in einem Bundesland aufgrund einer gesetzlichen Vermutung als gefährlich gilt und in einem anderen Bundesland nicht. Insbesondere im Falle eines Umzuges gilt es dies bei bestimmten Rassen stets zu beachten. Auch gilt in einigen Bundesländern ein absolutes Halteverbot für Hunde bestimmter Rassen. Sofern Sie Ihre Rechte nicht kennen, riskieren Sie eine Fortnahme Ihres Hundes durch die zuständige Behörde.

Darüber hinaus kann es vorkommen, dass eine Behörde Ihren Hund fälschlicherweise als zur Rasseliste zugehörigen Listenhund einordnet. Hier gilt es, der Behörde darzulegen, weshalb Ihr Hund gerade nicht der Rasseliste unterfällt und seine Gefährlichkeit in der Folge nicht zu vermuten ist. Obwohl in der Rechtsprechung bereits im Hinblick auf einige Hunderassen und deren Zuordnung zur Rasseliste Klarheit geschaffen wurde, wird dies von manchen Behörden dennoch abweichend gehandhabt.

Vorfallshunde (Einstufung im Einzelfall)

Ist ein Hund einmal auffällig geworden (Biss eines Menschen, Anspringen oder ähnliches), kann er aufgrund dieses Vorkommnisses schnell als gefährlich eingestuft werden. Auch hier bestehen von Bundesland zu Bundesland aufgrund der verschiedenen Landeshundegesetze erhebliche Unterschiede. So bedarf es in einigen Bundesländern eines ungerechtfertigten Bisses, wohingegen in anderen Bundesländern ein Anspringen in aggressiver Weise genügt, um eine Einstufung des Hundes als gefährlichen Hund zu begründen.

Weitere Informationen zum Thema gefährliche Hunde finden Sie hier.

Vertiefte Rechtskenntnisse im Hinblick auf die jeweiligen Landesgesetze sind hier unabdingbar. Als auf das "Tierrecht" spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei verfügen wir über eine spezielle Expertise auf diesem Gebiet. Wir beraten und vertreten Sie vertrauensvoll im Hinblick auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den einzelnen Landeshundegesetzen.

Beispielhaft zu nennen sind an dieser Stelle:

  • Einstufungsverfahren im Hinblick auf Hunde, bei denen die Gefährlichkeit im Einzelfall aufgrund eines Vorfalls festgestellt werden soll (sog. Vorfallshunde)
  • Erlaubniserteilung für die Haltung als gefährlich eingestufter Hunde und sog. Listenhunde unter den speziellen Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes
  • Beratung im Hinblick auf die Notwendigkeit und Voraussetzungen der Sachkundeprüfung sowie des Wesenstests
  • Verteidigung im Hinblick auf unzutreffende Einordnung eines Hundes als sog. Listenhund
  • Abwendung behördlich angeordneter Maßnahmen wie etwa: Leinenzwang, Maulkorbzwang, Wegnahme des Hundes oderEuthanasierung des Hundes

Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle Ihrerseits gegenüber der Behörde eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht. Wir beraten und vertreten Sie im gesamten Bundesgebiet.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung hinsichtlich Ihres Falles.

Kanzlei Chiappa


Am Kümmerling 37a
55294 Bodenheim

Tel. 06135 704 157-0

Fax 06135 704 157-1

E-Mail schreiben

Listenhund, Vorfallshund, gefährlicher Hund, Wesenstest: die Landeshundegesetze

Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Landeshundegesetz. Die Beurteilung Ihres rechtlichen Anliegens hängt daher stets davon ab, in welchem Bundesland Sie leben und in welchem Bundesland der jeweilige Hund gemeldet ist. Die Landeshundegesetze variieren von Bundesland zu Bundesland teilweise erheblich. Die Unterschiede zu kennen, ist von enormer Wichtigkeit und entscheidet darüber, ob Ihre Interessen effektiv durchgesetzt werden können.

Gefährlichkeitseinstufung, Listenhunde, Vorfallshunde und andere Rechtsfragen

Listenhunde (Liste als gefährlich eingestufter Hunderassen)

In einigen Bundsländern enthält das jeweilige Landeshundegesetz eine Vermutung der Gefährlichkeit für bestimmte Hunderassen. In manchen Bundesländern wurde die sog. Rasseliste bereits abgeschafft. In Rheinland-Pfalz gelten beispielsweise nach dem Landeshundegesetz (LHundG) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, aufgrund gesetzlicher Vermutung als gefährliche Hunde.

Es ist daher durchaus möglich, dass Ihr Hund in einem Bundesland aufgrund einer gesetzlichen Vermutung als gefährlich gilt und in einem anderen Bundesland nicht. Insbesondere im Falle eines Umzuges gilt es dies bei bestimmten Rassen stets zu beachten. Auch gilt in einigen Bundesländern ein absolutes Halteverbot für Hunde bestimmter Rassen. Sofern Sie Ihre Rechte nicht kennen, riskieren Sie eine Fortnahme Ihres Hundes durch die zuständige Behörde.

Darüber hinaus kann es vorkommen, dass eine Behörde Ihren Hund fälschlicherweise als zur Rasseliste zugehörigen Listenhund einordnet. Hier gilt es, der Behörde darzulegen, weshalb Ihr Hund gerade nicht der Rasseliste unterfällt und seine Gefährlichkeit in der Folge nicht zu vermuten ist. Obwohl in der Rechtsprechung bereits im Hinblick auf einige Hunderassen und deren Zuordnung zur Rasseliste Klarheit geschaffen wurde, wird dies von manchen Behörden dennoch abweichend gehandhabt.

Vorfallshunde (Einstufung im Einzelfall)

Ist ein Hund einmal auffällig geworden (Biss eines Menschen, Anspringen oder ähnliches), kann er aufgrund dieses Vorkommnisses schnell als gefährlich eingestuft werden. Auch hier bestehen von Bundesland zu Bundesland aufgrund der verschiedenen Landeshundegesetze erhebliche Unterschiede. So bedarf es in einigen Bundesländern eines ungerechtfertigten Bisses, wohingegen in anderen Bundesländern ein Anspringen in aggressiver Weise genügt, um eine Einstufung des Hundes als gefährlichen Hund zu begründen.

Weitere Informationen zum Thema gefährliche Hunde finden Sie hier.

Vertiefte Rechtskenntnisse im Hinblick auf die jeweiligen Landesgesetze sind hier unabdingbar. Als auf das "Tierrecht" spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei verfügen wir über eine spezielle Expertise auf diesem Gebiet. Wir beraten und vertreten Sie vertrauensvoll im Hinblick auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den einzelnen Landeshundegesetzen.

Beispielhaft zu nennen sind an dieser Stelle:

  • Einstufungsverfahren im Hinblick auf Hunde, bei denen die Gefährlichkeit im Einzelfall aufgrund eines Vorfalls festgestellt werden soll (sog. Vorfallshunde)
  • Erlaubniserteilung für die Haltung als gefährlich eingestufter Hunde und sog. Listenhunde unter den speziellen Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes
  • Beratung im Hinblick auf die Notwendigkeit und Voraussetzungen der Sachkundeprüfung sowie des Wesenstests
  • Verteidigung im Hinblick auf unzutreffende Einordnung eines Hundes als sog. Listenhund
  • Abwendung behördlich angeordneter Maßnahmen wie etwa: Leinenzwang, Maulkorbzwang, Wegnahme des Hundes oderEuthanasierung des Hundes

Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle Ihrerseits gegenüber der Behörde eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht. Wir beraten und vertreten Sie im gesamten Bundesgebiet.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung hinsichtlich Ihres Falles.