Was bedeutet das aktuelle Kontaktverbot für Hundeschulen und Hundetrainer?


Am gestrigen Abend (22. März 2020) hielt Bundeskanzlerin Angela Merkel eine Rede, in welcher sie die Ergebnisse der Beratung darstellte, die zwischen Bund und Ländern stattgefunden hatte.

Es wurden Leitlinien festgelegt, welche im Hinblick auf weitere kontaktreduzierende Maßnahmen durch die Länder umzusetzen sind.


Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Kontakte zu eigenen Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. In der Öffentlichkeit ist - wo immer möglich - zu anderen als den soeben genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Ein Aufenthalt im öffentlichem Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Hausstand lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.

Einkaufen, Arztbesuche, der Weg zur Arbeit und weitere notwendige Tätigkeiten sind weiterhin gestattet. Beispielsweise ist auch individueller Sport gestattet.


Was gilt im konkreten Fall für Hundeschulen und Hundetrainer?

Im Fall von Hundetrainern und Hundeschulen ist – wie so oft in der juristischen Tätigkeit – eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Sinn und Zweck der einschränkenden Maßnahmen sind zu beachten und zu würdigen. Dieser liegt darin, die Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken und so die Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus, dem Corona-Virus, zu verlangsamen und einzudämmen.

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zwingend die Tätigkeit als Hundeschule bzw. Hundetrainer einzuschränken. Gruppenstunden sind zwingend zu vermeiden. Auch enger Kontakt zu anderen Menschen im Rahmen des Trainings ist zu unterlassen.

Anders gestaltet sich dies jedoch im Hinblick auf Einzelstunden, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Beispielsweise stattfinden könnten Einzelstunden, welche an der freien Luft und unter Einhaltung des Mindestabstands durchgeführt werden können. An dieser Stelle ist der gesunde Menschenverstand und auch Kreativität gefragt.

Auf diese Weise kann sowohl der Sinn und Zweck der Einschränkung – nämlich die Reduzierung von Kontakten zur Eindämmung des Virus – eingehalten werden, gleichermaßen kann aber auch die eigene Tätigkeit zumindest in vermindertem Umfang jedenfalls stattfinden. Dies insbesondere, um einer Existenzgefährdung zu vermeiden bzw. dieser entgegenzuwirken.


Bestehen Erstattungsansprüche?

Weitere Informationen zu etwaigen Erstattungsansprüchen folgen in einem gesonderten ausführlichen Beitrag.