Erfordernis einer Erlaubnis nach

§ 11 Tierschutzgesetz

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz benötigt - unter anderem - wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will. Dies ist insbesondere für Hundetrainer relevant bzw. für Personen, welche die Tätigkeit eines Hundetrainers aufnehmen wollen. Darüber hinaus bedarf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz beispielsweise, wer Wirbeltiere gewerbsmäßig züchten will.


Daneben gibt es zahlreiche Fälle, in denen § 11 Tierschutzgesetz das Erfordernis einer Erlaubnis vorsieht. Vorliegend wollen wir uns aber insbesondere auf die zuvor genannten beiden Fälle konzentrieren, da diese von besonderer Relevanz sein dürften.


Begriff der Gewerbsmäßigkeit

Besondere Bedeutung bei der Beurteilung, ob eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz im Einzelfall erforderlich ist, kommt dem Begriff der Gewerbsmäßigkeit zu. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit meint dabei, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist hierbei unbeachtlich.


Zur Beurteilung, ob eine gewerbsmäßige Tätigkeit vorliegt, finden sich im Gesetz diverse Anknüpfungspunkte; darüber hinaus haben sich in der Rechtsprechung einige Kriterien herausgebildet.



Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Hundetrainer

Wer im Rahmen einer Hundeschule Hunde für Dritte ausbilden oder Hundehalter im Umgang mit Hunden anleiten will, bedarf also der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.


Bei der Bewertung, ob eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich ist, handelt es sich jedoch stets um eine Einzelfallbetrachtung.


So ist es beispielsweise möglich, dass eine Person einer anderen Person im privaten Rahmen unter Hundefreunden Tipps zur Führung oder Erziehung eines Hundes gibt. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass hier automatisch eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich ist.


Personen, die sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sehen oder gegen die ein Bußgeldverfahren möglicherweise sogar bereits eingeleitet wurde, sollten vor Zahlung eines Bußgeldes genauestens prüfen, ob überhaupt eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz im konkreten Fall erforderlich ist. Da die seitens der Behörde angesetzten Bußgelder in der Regel hoch ausfallen, empfiehlt sich hier häufig ein Vorgehen gegen die erhobenen Anschuldigungen. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Zahlung eines solchen Bußgeldes weitreichende Konsequenzen haben kann.


Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für Hundezüchter

Auch Hundezüchter benötigen ab einem gewissen Umfang ihrer Zucht eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Hierbei handelt es sich um eine für Züchter sehr wichtige Information, da bei der Führung einer Zucht eines gewissen Umfangs ohne Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz die Erfüllung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes vorliegt. Ein Verstoß kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden, welche sich schnell auf 5.000,00 € und mehr belaufen können.


So liegt eine gewerbsmäßige – und somit nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtige – Hundezucht in der Regel vor, wenn 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr vorliegen.


Bereits an dieser Stelle zeigt sich deutlich, dass der Umfang einer gewerbsmäßigen – und damit erlaubnispflichtigen – Hundezucht schnell erreicht sein kann. So kann beispielsweise der Umstand, dass Hündinnen, welche zwar nicht mehr in der Zucht eingesetzt werden, aber dennoch theoretisch zuchtfähig sind (sog. Senioren) weiter gehalten werden, dazu führen, dass eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nötig wird. Gleiches gilt für Hündinnen, die beispielsweise laut Zuchtordnung des Zuchtvereines noch nicht belegt werden dürfen, zuvor aber schon läufig waren. Zu beachten ist, dass es auf den tatsächlichen Einsatz in der Zucht nicht ankommt, sondern allein auf die Zuchtfähigkeit. Regelungen etwaiger Zuchtvereine sind hierbei völlig unbeachtlich.


Wer also züchtet, ist gut beraten, sich über das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zu informieren. Um sich nicht der Gefahr eines Bußgeldes auszusetzen, sollten bereits vor Aufnahme einer Zucht entsprechende Erkundigungen eingeholt werden.


Weitere wichtige Informationen

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass derjenige, der eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erhalten will, „zuverlässig“ im Sinne des Gesetzes sein muss. Liegt erst einmal ein Vorwurf eines Verstoßes gegen § 11 Tierschutzgesetz – etwa durch Züchten oder Durchführung eines Hundetrainings in gewerbsmäßigem Umfang ohne Erlaubnis – vor, begründet dies in den Augen der Behörden häufig eine Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person. Dies kann – neben der Verhängung eines Bußgeldes - dazu führen, dass eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz durch die Behörde nicht erteilt wird.


Bei Streitigkeiten um das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz sowie bei Problemen im Antragsverfahren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegenüber einer Verwaltungsbehörde, welche entsprechend vor den zuständigen Verwaltungsgerichten auszutragen sind.



Gewerbliche Hundezucht

Von dem Begriff der gewerbsmäßigen Hundezucht - welche eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erfordert - zu unterscheiden ist das Vorliegen einer gewerblichen Hundezucht.


Begriff des Gewerbes

Eine einheitliche Definition zu diesem Begriff gibt es nicht, jedoch lässt sich der Begriff des Gewerbes grundsätzlich als jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit beschreiben. Von Bedeutung kann an dieser Stelle sein, ob die Zucht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird oder ob eine reine „Liebhaberzucht“ vorliegt. Ob ein Gewerbe vorliegt, richtet sich also ebenfalls nach dem Einzelfall und sollte im Zweifel mit dem Gewerbeamt abgestimmt werden.


Begriff des Unternehmers

Der Begriff der Gewerblichkeit wird vor allem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den Zivilgerichten relevant, etwa bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einem Welpenkaufvertrag bei der Beurteilung, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt. Denn etwa bei der Bewertung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen ist ein unternehmerischer Züchter anders und strenger zu behandeln als ein Privatverkäufer.


Hierbei gilt es, eine Vielzahl von Kriterien zu beachten. So ist beispielsweise in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkäufer allein aufgrund seines Auftretens gegenüber einem Käufer, als Unternehmer zu behandeln sein kann.


Insbesondere im Hinblick auf allgemeinen Haftungsfragen und etwaig vereinbarte Gewährleistungsausschlüsse ist eine solche zivilrechtliche Bewertung der Tätigkeit von enormer Bedeutung und kann über den Ausgang des Rechtsstreits entscheiden.



Besondere Expertise im Bereich des Tierrechts

Wie unsere Ausführungen zeigen, steckt der Teufel – wie so oft – im Detail. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.


Dabei ist es wichtig, ein Verständnis für das Zusammenspiel der einzelnen Rechtsgebiete zu haben und mögliche Auswirkungen stets im Blick zu behalten. Unsere Kanzlei vertritt daher bundesweit angehende Hundetrainer und Hundezüchter bereits im Antragsverfahren vor den jeweils zuständigen Behörden. Auch bei später auftretenden Problemen oder Rechtsfragen in diesem Bereich stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung.