Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz für Tierschutzvereine und private Pflegestellen


Mit Urteil vom 23.10.2008 äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Erlaubnispflicht von gemeinnützigen Tierschutzvereinen und privaten Pflegestellen. In diesem Zusammenhang setzte sich das Gericht mit den Begriffen "Tierheim" und "tierheimähnliche Einrichtung" auseinander, denn aus § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz ergibt sich eine Erlaubnispflicht für Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen .


Begriff des Tierheims

Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus, dass das Gesetz den Begriff "Tierheim" nicht definiert und daher vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist. Ein Tierheim liegt nicht vor, wenn eine Tierhaltung Teil der Wohnnutzung ist. Ob die Tiere hier für andere gehalten werden, ist dabei ohne Bedeutung. Selbst eine übermäßige, störende Haltung von Haustieren in einer Wohnung macht aus dieser grundsätzlich kein Tierheim. Ein Tierheim setzt vielmehr Räumlichkeiten voraus, die - jedenfalls in erster Linie - der Unterbringung von Tieren dienen.

Die einzelne private Pflegestelle ist deshalb auch nicht Teil eines Tierheims.


Begriff der tierheimähnlichen Einrichtung

Nicht jedwede Ähnlichkeit einer Einrichtung mit einem Tierheim genügt, um eine Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz zu begründen. Vielmehr ist vom herkömmlichen Erscheinungsbild eines Tierheims auszugehen und zu prüfen, ob hinsichtlich des Sinn und Zwecks eine Vergleichbarkeit vorliegt. Nur dann, wenn die wesentlichen Merkmale eines Tierheims vorliegen, kann das Vorliegen einer diesem ähnliche Einrichtung angenommen werden.

Eine materiell-rechtliche Vergleichbarkeit zu einem Tierheim besteht insbesondere, wenn die Gründe, welche für eine Erlaubnispflicht eines Tierheims sprechen, gleichermaßen gegeben sind.


Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und bedarf einer eingehenden Prüfung.


Die nicht gewerbsmäßige Tierhaltung ist jedenfalls grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig. Private Pflegestellen unterscheiden sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Haltung von Tieren in privaten Haushalten, sodass eine Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz grundsätzlich nicht besteht.


Diese Informationen sind insbesondere wichtig für gemeinnützige Tierschutzvereine und private Pflegestellen. Zu beachten ist jedoch, dass - unabhängig von diesen Grundsätzen - § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz eine Erlaubnispflicht vorsieht, sofern Tiere aus dem Ausland nach Deutschland verbracht werden.


Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 1 C 9.08