Tier im Recht | §11 Tierschutzgesetz
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  • Tier im Recht chiappa & hauser: §11 Tierschutzgesetz
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Hundetrainer und Hundeschulen: Sachkundenachweis und Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind Pflicht

In § 11 Tierschutzgesetz ist normiert, welche Tätigkeiten im Sinne der Norm erlaubnispflichtig sind. Wer also beispielsweise eine gewerbsmäßige Hundezucht führen oder gewerbsmäßig Hunde und Hundehalter - etwa im Rahmen einer Hundeschule, als Dog-Coach oder Hundetrainer - ausbilden will, bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz

Der Antrag kann von der die Erlaubnis begehrenden Person selbst gestellt werden, dabei müssen gewisse Anforderungen erfüllt werden. Da bisher keine einheitliche Regelung im Hinblick auf die Anforderungen an die Erlaubniserteilung besteht, kommt es häufig zu sachlich ungerechtfertigten Ablehnungen gestellter Erlaubnisanträge seitens der Behörde sowie zu unbegründeten Einwänden im Hinblick auf die Antragsvoraussetzungen. Auch Verzögerungen seitens der Behörde sind keine Seltenheit.

Wir begleiten Sie bereits bei der Durchführung des Antragsverfahrens vor der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erlaubniserteilung.

Sachkundenachweis: Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem der Nachweis vorhandener Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person. Insbesondere im Hinblick auf die Sachkunde kommt es häufig zu Unstimmigkeiten mit der Behörde bezüglich der Erlaubniserteilung. So kann es beispielsweise vorkommen, dass die zuständige Behörde die Erteilung der Erlaubnis ablehnt, mit dem Argument, die nachgewiesene Sachkunde genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wir beraten Sie im Hinblick auf die Anforderungen an die nachzuweisende Sachkunde des jeweiligen Antragstellers.

Nachweis der Sachkunde durch Prüfung als Hundetrainer, Antrag und Erlaubniserteilung

Wir beraten und vertreten Sie im Hinblick auf die von Ihnen begehrte Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz umfassend. Insbesondere folgende Themengebiete sind hierbei relevant:

  • Sachkundeprüfung, Anforderungen an die nachzuweisende Sachkunde
  • Überprüfung der von Ihnen belegbaren Sachkunde im individuellen Einzelfall im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen (z.B. Berücksichtigung von Berufserfahrung)
  • Begleitung im Antragsverfahren
  • Kommunikation gegenüber der Behörde bei Monierung der Antragsvoraussetzungen oder Ablehnung eines gestellten Antrags
  • Beantragung einer vorübergehenden Beschäftigungserlaubnis, ggf. durch Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens
  • Überprüfung erteilter Auflagen
  • Vertretung bei Rücknahme der Erlaubnis durch die zuständige Behörde

Wir vertreten Sie im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung bundesweit, sowohl gegenüber der Behörde als auch vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung in Ihrer rechtlichen Angelegenheit.

Kanzlei Chiappa


Am Kümmerling 37a
55294 Bodenheim

Tel. 06135 704 157-0

Fax 06135 704 157-1

E-Mail schreiben

Hundetrainer und Hundeschulen: Sachkundenachweis und Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) sind Pflicht

In § 11 Tierschutzgesetz ist normiert, welche Tätigkeiten im Sinne der Norm erlaubnispflichtig sind. Wer also beispielsweise eine gewerbsmäßige Hundezucht führen oder gewerbsmäßig Hunde und Hundehalter - etwa im Rahmen einer Hundeschule, als Dog-Coach oder Hundetrainer - ausbilden will, bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz

Der Antrag kann von der die Erlaubnis begehrenden Person selbst gestellt werden, dabei müssen gewisse Anforderungen erfüllt werden. Da bisher keine einheitliche Regelung im Hinblick auf die Anforderungen an die Erlaubniserteilung besteht, kommt es häufig zu sachlich ungerechtfertigten Ablehnungen gestellter Erlaubnisanträge seitens der Behörde sowie zu unbegründeten Einwänden im Hinblick auf die Antragsvoraussetzungen. Auch Verzögerungen seitens der Behörde sind keine Seltenheit.

Wir begleiten Sie bereits bei der Durchführung des Antragsverfahrens vor der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erlaubniserteilung.

Sachkundenachweis: Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem der Nachweis vorhandener Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person. Insbesondere im Hinblick auf die Sachkunde kommt es häufig zu Unstimmigkeiten mit der Behörde bezüglich der Erlaubniserteilung. So kann es beispielsweise vorkommen, dass die zuständige Behörde die Erteilung der Erlaubnis ablehnt, mit dem Argument, die nachgewiesene Sachkunde genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wir beraten Sie im Hinblick auf die Anforderungen an die nachzuweisende Sachkunde des jeweiligen Antragstellers.

Nachweis der Sachkunde durch Prüfung als Hundetrainer, Antrag und Erlaubniserteilung

Wir beraten und vertreten Sie im Hinblick auf die von Ihnen begehrte Erlaubniserteilung nach § 11 Tierschutzgesetz umfassend. Insbesondere folgende Themengebiete sind hierbei relevant:

  • Sachkundeprüfung, Anforderungen an die nachzuweisende Sachkunde
  • Überprüfung der von Ihnen belegbaren Sachkunde im individuellen Einzelfall im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen (z.B. Berücksichtigung von Berufserfahrung)
  • Begleitung im Antragsverfahren
  • Kommunikation gegenüber der Behörde bei Monierung der Antragsvoraussetzungen oder Ablehnung eines gestellten Antrags
  • Beantragung einer vorübergehenden Beschäftigungserlaubnis, ggf. durch Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens
  • Überprüfung erteilter Auflagen
  • Vertretung bei Rücknahme der Erlaubnis durch die zuständige Behörde

Wir vertreten Sie im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung bundesweit, sowohl gegenüber der Behörde als auch vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

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