Was passiert bei einer Trennung/Scheidung mit dem Hund?

„Umgangsrecht“ für den Hund – geht das?


Nach einer Trennung kommt es regelmäßig zu Streit um den Hund. Bei Trennungen geraten die Haustiere, in der Praxis meist Hunde, dann oftmals „zwischen die Fronten“.

Die Rechtsprechung in Deutschland stellt sich aktuell (Stand: Juni 2026) uneinheitlich dar. Wer bekommt also das Tier/den Hund nach der Trennung?


„Umgangsrecht“ für den Hund – geht das?

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Frankenthal eine sog. Verwaltungs- und Benutzungsregelung in Bezug auf einen Hund zugesprochen. Die Entscheidung ging unter dem Titel „Umgangsrecht für den Hund“ viral.  Zu diesem Fall haben wir im Jahr 2023 schon einmal einen gesonderten Artikel verfasst, den wir hier gerne nochmal verlinken.

>Hier geht’s zum Artikel<

In diesem Fall hatte ein unverheiratetes Paar nach der Trennung um den gemeinsam angeschafften Hund gestritten. Der Hund stand in ihrem Miteigentum und bei keinem der beiden wurde eine Tierwohlgefährdung gesehen, sodass das Gericht letztlich eine gemeinsame Nutzung in Form einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach billigem Ermessen zusprach.


Hund bei Scheidung: Wer bekommt den Hund?

Im Fall einer bestehenden Ehe, stellt sich die Rechtslage abweichend dar. Wird eine Ehe geschieden, kommt es regelmäßig vor, dass der Hund einem der ehemaligen Ehepartner zugewiesen wird und dieser einen Ausgleich an den anderen zahlen muss.

Juristischer Hintergrund ist folgender:

Der Anspruch auf Zuweisung ergibt sich aus § 1568 b Abs. 1 BGB, nach welcher jeder Ehegatte verlangen kann, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten im stärkeren Maße angewiesen ist, als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Wegen § 90 a BGB ist diese Regelung auf Tiere zumindest analog anwendbar. Ein berechtigtes Affektionsinteresse, also der „Liebhaberwert“, kann bei der Zuweisung nach billigem Ermessen eine Rolle spielen.

Ausgeurteilt wird dann mit der Zuweisung eine Herausgabeverpflichtung an die Person, der der Hund zugewiesen wurde.


Uneinheitlichkeit aktuell in der Rechtsprechung

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal ist nicht unumstritten und wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich angewandt.


Demgegenüber hat etwa das Landgericht Potsdam im Jahr 2024 eine Auflösung der Miteigentümergemeinschaft angenommen und das Alleineigentum an dem Hund einem der Partner zugewiesen sowie ihm die Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den anderen ehemaligen Lebenspartner aufgegeben. Ein „Wechselmodell“ für einen gemeinsam angeschafften Hund nach dem Ende der Lebensgemeinschaft sah das Landgericht Potsdam gerade als nicht durchsetzbar an.


Eine weiter abweichende Entscheidung hat das Landgericht Koblenz im Jahr 2025 in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall getroffen. Es entschied, dass jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen kann, was zu einer Auflösung der Gemeinschaft nach den Regelungen der §§ 749 ff. BGB führt. Eine „Teilung in Natur“, also das tatsächliche Teilen eines Gegenstandes, komme bei Heimtieren nicht in Betracht, es sei vielmehr eine Versteigerung des Hundes unter den Parteien möglich und rechtlich geboten. Der Erlös sei als finanzielle Entschädigung an die andere Partei auszuzahlen.

Im Februar 2026 entschied nunmehr auch das Amtsgericht Siegburg, dass eine Versteigerung des Hundes nach Trennung zwischen den ehemaligen Partnern stattzufinden hat.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz ist nach aktuellem Stand (04.06.2026) nicht rechtskräftig und befindet sich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Unsere Kanzlei hatte das Verfahren in erster und zweiter Instanz geführt. Nun hat der BGH höchstrichterlich im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zu entscheiden, wie zukünftig mit solchen Fällen – was passiert mit dem Tier nach einer Trennung - umzugehen ist. Denn die Frage, welche Rechtsfolgen die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Bezug auf ein im gemeinsamen Eigentum stehendes Heimtier hat, ist durch den BGH bislang noch nicht entschieden worden. Eine Entscheidung steht aktuell noch aus.


Ausblick und rechtliche Einschätzung:

Unsere Kanzlei vertritt häufig Fälle, in denen nach einer Trennung Streit um den Hund besteht. Die uneinheitliche Rechtsprechung stellt sich in der Praxis aktuell als eine große Schwierigkeit und Unwägbarkeit dar.

Unserer Einschätzung nach, ist die Versteigerung eines Hundes höchst problematisch, weil sie faktisch dazu führt, dass immer derjenige den Hund erhält, der finanziell bessergestellt ist.

Wir erwarten daher dringend die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.