Zum Fall:

Wir haben einen Mandanten vertreten, der sich mit seinem Partner gemeinsam einen Hund angeschafft hatte. Die beiden hatten den Hund als gemeinsames Eigentum erworben. Nachdem die beiden sich getrennt haben, wurde von den beiden ein gemeinsames Nutzungsrecht in Gestalt eines Wechselmodells praktiziert, sodass beide mit dem Hund gleichermaßen Zeit verbrachten.

Es kam dann dazu, dass der Ex-Partner den Hund entgegen deren Absprache und bisheriger Ausübung nicht mehr an unseren Mandanten herausgab. Daher entschloss sich unser Mandant - zunächst mit einer anderen Kanzlei und dann mit unserer Kanzlei - seine Rechte einzuklagen.

Nachdem nun die Entscheidung des Gerichts vorliegt, ist klar: unser Mandant darf seinen Hund wieder regelmäßig und zwar gleichberechtigt zu seinem Ex-Partner sehen und mit diesem Zeit verbringen. Das „Wechselmodell“ wird weiterpraktiziert.

Der Fall hat kürzlich in den sozialen Medien großes Interesse erregt.

Bei Ehepaaren liegt der Fall nämlich ganz anders. Bei Ehepaaren erfolgt nach der Trennung bzw. im Rahmen der Scheidung eine „Zuweisung“ des Hundes an nur einen der ehemaligen Partner. Dieser Partner erhält dann das alleinige Eigentum an dem Tier (auch hier haben wir kürzlich ein Verfahren erfolgreich zu Gunsten unserer Mandantschaft abgeschlossen).

Bei unverheirateten Paaren verhält sich dies rechtlich jedoch anders. Kann keiner von beiden nachweisen, dass er alleiniges Eigentum an dem Hund hat, wird ein sog. Miteigentum beider Partner angenommen. Im Rahmen des gleichberechtigten Miteigentums haben beide die gleichen Rechte an dem Hund. Bei einem Hund kommt hinzu, dass ein solcher nunmal auch nicht einfach geteilt und beiden Parteien ein „halber Hund“ zugesprochen werden kann. Auch ein Verkauf und die daran anschließende hälftige Teilung des Erlöses kommt bei einem tierischen Familienmitglied eher nicht in Frage und entspricht auch nicht dem Willen der Parteien.
Es stellt sich dann die Frage, ob bei einem der beiden Partner eklatant das Tierwohl gefährdet ist. Ist dies aber nicht der Fall, wird die Angelegenheit schwierig. Hier muss dann eine Lösung gefunden werden, die beiden Parteien eine gleichwertige „Nutzung“ des Tieres ermöglicht. Denn beide haben gleiche Rechte an dem Tier.

Im hier vorliegenden Fall war der Hund bei beiden Ex-Partnern gleichermaßen gut versorgt, beide hingen an dem Tier, der Hund hatte eine Bindung zu beiden Partnern. So kam der Fall schließlich vor Gericht.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat in der Berufungsinstanz klargestellt, dass es in einem solchen Fall tatsächlich nicht in erster Linie darauf ankommt, wer der „bessere Hundehalter“ oder die „Hauptbezugsperson“ des Hundes ist, so lange das Tierwohl nicht bei einem der Parteien gefährdet ist. An dieser Stelle müssen für den Hund schlicht die Vorschriften über Sachen, an denen Miteigentum von mehreren Personen besteht, angewandt werden.

Erfolgreich war in diesem Fall der Antrag, dass der Expartner unseres Mandanten verurteilt wurde, sein Einverständnis in eine Verwaltungs- und Nutzungsregelung zu erteilen, die in diesem Fall vorsah, dass der streitgegenständliche Hund immer jeweils zwei Wochen bei einem der Expartner verbringt und zu bestimmten Zeiten gebracht, beziehungsweise abgeholt wird. Dies tenorierte das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 19. April 2023 und gab damit der Forderung unseres Mandanten statt.

Fälle von Trennungs- oder Scheidungstieren beschäftigen uns in unserer anwaltlichen Tätigkeit immer wieder. In der Regel handelt es sich um hochemotionale Fälle, bei denen nicht nur das geliebte Tier im Vordergrund steht, sondern auch die Enttäuschung über eine gescheiterte Beziehung oder das Verhalten des Partners nach der Trennung.

Hier gilt es, den Überblick zu behalten und mit Fingerspitzengefühl und juristischem Sachverstand das Beste für unsere Mandanten zu erreichen.