Das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typisch tierische Verhaltensweise dar, sodass ein Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen „Getümmels“ ein Schaden entsteht.

Kommt es also zu einem Sturz einer Person durch das entstandene Hundegetümmel, ist unerheblich, dass die zu Fall gekommene Person nicht eingrenzen kann, über welchen Hunde sie letztlich stürzte.

Eine Haftung kommt somit auch in Betracht, wenn der Sturz über den eigenen Hund erfolgt. Denn entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass der andere Hund der Auslöser des Getümmels und der Sturz unmittelbare Folge dieses Getümmels war.

Die von dem eigenen Hund ausgehende Tiergefahr ist dabei jedoch als mitursächlich gewordene Tiergefahr zu berücksichtigen und damit anspruchsmindernd anzurechnen. Im vorliegenden Fall betrug das angerechnete Mitverschulden ein Drittel.



OLG Koblenz, Urteil v. 09.12.2019 – Az.: 12 U 249/18