Auch Pferde können „gebraucht“ gekauft werden

Tiere werden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch wie Sachen behandelt, vgl. § 90 a BGB.

Ein Tier gilt nicht bereits ab dem Zeitpunkt seiner Geburt oder mit der ersten Nahrungsaufnahme als „gebraucht“.


Grundgedanke für die Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Sachen ist, dass dem Verkäufer bei gebrauchten Sachen Haftungserleichterungen zu Gute kommen sollen, weil diese – auch aus objektiver Käufersicht – mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind als neue Sachen. Beim Verkauf einer „neuen“ Sache besteht berechtigterweise die Erwartung, dass diese für einen Mindestzeitraum ordnungsgemäß funktionieren wird, weil sie noch keine Einflüsse erfahren hat, die diese Funktion nicht beeinträchtigen können.

Es lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen, ab denen ein noch nicht einer Verwendung zugeführtes Tier, insbesondere ein Pferd, nicht mehr als „neu“ zu bewerten ist. Diese Bewertung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen. Anhaltspunkte können bei Pferden beispielsweise die Geschlechtsreife des Pferdes oder die Entwöhnung von der Mutterstute sein.

Ein geschlechtsreifer, von der Mutterstute entwöhnter Hengst darf als „gebraucht“ bezeichnet werden.



BGH, Urteil v. 22.08.2019 – Az.: III ZR 113/18