Tier im Recht | Beißvorfall im Strafrecht
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Strafrechtliche Folgen eines Beißvorfalls (Hundebiss)

Neben der zivilrechtlichen Haftung und dem verwaltungsrechtlichen Einstufungsverfahren kommt es - zumindest bei Verletzung eines Menschen durch einen Hund - zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen dem Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung. Gegebenenfalls kommt darüber Hinaus der Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung in Betracht.

Ihre strafrechtliche Vertretung in vertrauensvolle Hände geben

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich hinsichtlich aller aus dem Beißvorfall resultierenden Angelegenheiten von einem im Tierrecht und Strafrecht fachkundigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Denn nur so kann die Vernetzung der einzelnen Rechtsgebiete Ihren Interessen entsprechend kontrolliert und das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt werden.
Als betroffener Hundehalter neigt man dazu, bei solchen Vorwürfen emotional und unüberlegt zu reagieren. Profitieren Sie von unserer Expertise auf dem Gebiet des Tierrechts - wir beraten und vertreten Sie vertrauensvoll.

Keine Äußerung zum Vorwurf vor Akteneinsicht

Durch Behörden, insbesondere auch durch die Polizei, wird häufig der Eindruck vermittelt, es bestehe eine Verpflichtung des Beschuldigten zum Erscheinen auf erfolgte Vorladungen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Akteneinsicht durch uns, nicht zu dem jeweiligen Tatvorwurf zu äußern. Denn diese Einlassungen haben maßgebliche und entscheidende Wirkung auf den weiteren Gang des Verfahrens.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung in Ihrer Angelegenheit.

Kanzlei Chiappa


Am Kümmerling 37a
55294 Bodenheim

Tel. 06135 704 157-0

Fax 06135 704 157-1

E-Mail schreiben

Strafrechtliche Folgen eines Beißvorfalls (Hundebiss)

Neben der zivilrechtlichen Haftung und dem verwaltungsrechtlichen Einstufungsverfahren kommt es - zumindest bei Verletzung eines Menschen durch einen Hund - zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen dem Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung. Gegebenenfalls kommt darüber Hinaus der Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung in Betracht.

Ihre strafrechtliche Vertretung in vertrauensvolle Hände geben

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich hinsichtlich aller aus dem Beißvorfall resultierenden Angelegenheiten von einem im Tierrecht und Strafrecht fachkundigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Denn nur so kann die Vernetzung der einzelnen Rechtsgebiete Ihren Interessen entsprechend kontrolliert und das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt werden.
Als betroffener Hundehalter neigt man dazu, bei solchen Vorwürfen emotional und unüberlegt zu reagieren. Profitieren Sie von unserer Expertise auf dem Gebiet des Tierrechts - wir beraten und vertreten Sie vertrauensvoll.

Keine Äußerung zum Vorwurf vor Akteneinsicht

Durch Behörden, insbesondere auch durch die Polizei, wird häufig der Eindruck vermittelt, es bestehe eine Verpflichtung des Beschuldigten zum Erscheinen auf erfolgte Vorladungen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wir empfehlen Ihnen, sich vor Akteneinsicht durch uns, nicht zu dem jeweiligen Tatvorwurf zu äußern. Denn diese Einlassungen haben maßgebliche und entscheidende Wirkung auf den weiteren Gang des Verfahrens.

Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung in Ihrer Angelegenheit.

Bildquelle: Hund Suki von Sandra Heinen